26.5.1803
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[68] Donerstag den 26.
Gestern Nachts späthe um 11 Uhr erhielten wir noch ein uns erfreüendes u. mächtig ermunterndes Briefgen von unserm Jaque:1392
Jakob Gessner d.Ä. (1759-1823), Schweizers Schwager, Sohn von Pfr. Caspar Gessner und der Elisabeth, geb. Keller, verh. 1803 mit Anna Schulthess; Offizier in holländischen Diensten bis 1795, Oberrichter in Zürich, 1803 Stadtrat, 1805 Statthalter des Bezirks Zürich; Stammbaum Gessner-Keller, in: Regine Schindler, Die Memorabilien der Meta Heusser-Schweizer, Beilage.schliessen
ich seze es hier bey, weil es ganz zur Geschichte dieser Tage gehört:
"Ganz überraschend war mir der Bericht von Unterv. Hauser:1393
Hans Heinrich Hauser, Präsident des neuen Gemeinderats von 1803. Jakob Gessner benutzt hier noch den im Ancien Régime üblichen Titel Untervogt für einen Dorfvorsteher.schliessen
aber zuerst u. zulezt mußt ich denn doch immer sagen: 'das ist ein Mißverständniß, so kans nicht seyn, so handelt unsre Regierung /die Gott segnen wolle/ nicht.' U. Gottlob, daß ich mich hierin nicht betrogen habe.
Ich hatte Gelegenheit, auf den späthen Abend noch am Dienstag Hrn. Rathshr. Rahn1394
Salomon Rahn (1766-1836), Sohn des Hans Heinrich (1734-1796); 1794-1798 Landschreiber der Grafschaft Baden, 1803-1836 Mitglied des Grossen Rats, 1803-1831 des Kleinen Rats. Rahn war Vorsteher der Justiz- und Polizeikommission; HBLS V, 521.schliessen
zusehen, u. ihn darüber zubefragen: der sagte mir nun, daß entweder Hr. Dr. Landis1395
Kaspar Landis (1766-1841), Arzt, Sohn des Heinrich Landis, Arztes, von Richterswil, Mitglied der Wädenswiler Lesegesellschaft, 1798 Mitglied der Landeskommission, seit dem Rücktritt Aschmanns Adjunkt des Bezirkstatthalters, 1803 Grossrat; Brändli, Die Retter der leidenden Menschheit, 380, 420.schliessen
die Sache nicht verstanden habe, oder Huber1396
Jakob Huber im Feld, der Anführer von Schweizers Gegnern; vgl. Hauschronik, 43f., 51f.schliessen
es falsch ausgedeütet: der bestimmte Befehl der Polizey Com. habe dahin gelautet: 'Hr. Dr. Landis solle den Huber vor sich bescheiden, u. ihm insinuiren, sich still u. ruhig zubetragen bis die Polizey das Nähere über sein Vergehen werde verfügt haben.' Allso ein grosmächtiger Unterschied, den Dr. Landis entweder nicht verstanden hat, oder nach seiner Furchtsamkeit nicht verstanden haben wollte.
Uebrigens ist der huberische Handel nun nach den bestehenden Gesezen so eingeleitet1397
Damals befand sich die gesamte Gesetzgebung im Umbruch. Am 3. September 1803 wurde das helvetische Strafgesetzbuch ausser Kraft gesetzt; in der Übergangsphase griff man auf die Carolina zurück. Brunner, Der Kanton Zürich in der Mediationszeit, 132-138; Graber, Zeit des Teilens, 352; Geschichte des Kantons Zürich III, 124.schliessen
...
Damit Hr. Pfarrer Schweizer nicht gegen einen Kerl wie Huber stehen müsse, so überweisst das Polizey Departement die strenge und unpartheyische Untersuchung dieser Scheltung dem Distriktgericht Horgen, welches das Resultat dieser Untersuchung dem Hrn. Dist. Com. Landis zu Handen des Polizey Depart. einzuliefern hat, worüber dann dieses das Nähere verfügen wird. Dieser Befehl ist heüte ausgefertigt worden u. ihr könt versichert seyn, daß das Polizey Depart. alle in seiner Macht stehenden Mittel anwenden wird, um in der Gemeine Hirzel Ordnung herzustellen. Es freüt mich, eüch heüte noch dies schreiben zukönen: möchtet ihrs nur auch heüte schon inne werden!"

Ja, du Lieber! Wir wurden's noch inne, u. konten auf diesen Frohbericht hin herzlich gut u. ruhig schlafen.
Ich machte diesen Morgen diesen Bericht so gleich auf alle Seiten meiner Gemeine bekant, um der huberischen Ausstreüung, daß er wegen seiner Schmähschrift von keinem Gericht mehr werde belangt werden, etwas entgegen zusezen: alle Guten freüten sich hoch darüber, faßten Muth u. wurden wieder voll guter Hofnung. Uebrigens ward es heüte den ganzen [Tag] still in der Gemeine des Hubers halben.

 


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