21.8.1803
Kam der hiessige Gemeindrath gerade nach der Morgenpredigt zu mir, u. bathe mich sehr dringend, daß ich einmal in die Abstellung der Wache willigen, u. es ihnen schriftlich zu Handen der Justiz u. Polizey Commission geben möchte. Ich sagte – ich wolle mich bis Abends besinnen u. dann den Brief dem Praesident einhändigen: was ich auch thate, aber ich schrieb 4 Hauptbedingnisse in den Brief, unter denen allein ich die Wache abgestellt wißen wolle.1628
Ein Entwurf und eine Abschrift dieses Briefes von der Hand Schweizers haben sich erhalten; die darin genannten vier Bedingungen sind: 1) "dass der Beschluß des Kleinen Rats v. 25 April in seinen vollen Kräften verbleiben soll", 2) "daß bey dem geringsten mißbeliebigen Vorfall oder Beschädigung diese Gemeindwache aufs neüe organisirt werde", 3) "daß ... jede frevle Beschädigung am Pfarrhaus oder in den Pfarrgütern sogleich beaugenscheinigt, der Schaden auf's höchste geschätzt und auf Conto der ganzen Gemeine, und zwar nicht bloß der Einheimischen, sondern auch der Hintersäßen, restituirt werde", 4) daß die lobl. Justiz- u. Polizey Commißion ... bestimmen möge, wer von den hiessigen Gemeindevorstehern den Jakob Huber im Feld, wenn er je die Gemeine wieder betretten sollte, als Arrestant anhalten u. auf Zürich liefern soll." Schweizer/Heusser, D III 21 a u. b. Schon am 4. August hatte Schweizer zuhanden des Gemeinderats die Bedingungen formuliert, unter denen er bereit sei, die Wache einstellen zu lassen. Dort fehlt allerdings die erste Bedingung noch, die dritte Bedingung redet nur von den Gemeindbürgern, und in der vierten Bedingung verpflichtet er nicht die Gemeindsvorsteher, sondern die Gemeindsbürger; vgl. FA Schweizer/Heusser, D III 20.schliessen
