19.12.1802
Konnte der Gottesdienst Morgen u. Nachmittag ungehindert gehalten werden – aber noch ohne Gelaüt. Die Glokenkähle897
Hierüber erschrak ich nicht nur nicht, sondern ich freüte mich darüber, einmal bey einer richterlichen Behörde zur Sprache zukommen, aber das machte nothwendig, daß ich in die Stadt musste: denn damit war nun der Kirchenrath u. die Verwaltungskammer vorbey gegangen: [49] u. ohne das wißen u. die Erlaubniß dieser beyden Behörden dürfte ich meine Verantwortung weder machen noch nach Bern senden.
Die mir zugesandte Bitt- und Klageschrift meiner Gegner, die sie nach Bern gesandt, und die vermutlich die ist, von der mir Schuhlmeister sagte, daß er gezwungen worden, sie ins Reine zubringen, ist so grob, boshaft und Lügenvoll, daß ich sie hier nicht kopiren mag: sie ist wohl aufbehalten bey meinen übrigen Schriften über diesen Handel.902
Mundartl. für: Glockenklöppel.schliessen
kamen noch nicht zum Vorschein, obgleich die Franzosen hieher geschickt worden, um die herbey zuschaffen: indeß ward mit dem kleinen Glökli in die Kirche gelaütet: für uns schienen die Offizier sich nicht sonderlich zu intressiren: sie waren viel auf dem Zimmerberg, u. hatten viel mit der Munizipalität als meiner Wiederpart. Eben da ich heüte Briefe in die Stadt schrieb, erhielt ich eine Zuschrift vom Unterstadthalter,898Das Original in der schwungvollen Handschrift Aschmanns und eine Kopie befinden sich im FA Schweizer/Heusser, D I 14a u. b.schliessen
worin er mir meldete, daß er aus Auftrag des Reg. Stadthalters mir beyligende Kopie899Eine Kopie vom 17. Dez. der Klagschrift auf Bern vom 30. Nov. u. 3. Dez. befindet sich im FA Schweizer/Heusser, D I 8 b.schliessen
von der Bitt- u. Klageschrift übersende, u. mich auffordere, in Zeit 8 Tagen meine Verantwortung900Verteidigung.schliessen
darüber schriftlich durch die Hand des Reg. Stadthalters an das Departement der innern Angelegenheiten zu Bern einzusenden.901Von dieser "Verantwortung" existieren im Nachlass zwei Entwürfe (D I 16a u. b) ein Fragment, die 2. u. 3. Klage betr. (D I 16d), und eine Abschrift (D I 16c).schliessen
Hierüber erschrak ich nicht nur nicht, sondern ich freüte mich darüber, einmal bey einer richterlichen Behörde zur Sprache zukommen, aber das machte nothwendig, daß ich in die Stadt musste: denn damit war nun der Kirchenrath u. die Verwaltungskammer vorbey gegangen: [49] u. ohne das wißen u. die Erlaubniß dieser beyden Behörden dürfte ich meine Verantwortung weder machen noch nach Bern senden.
Die mir zugesandte Bitt- und Klageschrift meiner Gegner, die sie nach Bern gesandt, und die vermutlich die ist, von der mir Schuhlmeister sagte, daß er gezwungen worden, sie ins Reine zubringen, ist so grob, boshaft und Lügenvoll, daß ich sie hier nicht kopiren mag: sie ist wohl aufbehalten bey meinen übrigen Schriften über diesen Handel.902
Im Nachlass befinden sich insgesamt drei Abschriften von verschiedener Hand; vgl. FA Schweizer/Heusser D I 8a-c.schliessen
