1.9.1803
Erhielt ich ein Antwortschreiben von der Polizey-Commission1662
1. Die Wache werde nicht eingestellt, bis der Huber im Feld1663
2. Zu deßen Arretirung sey der Gemeindammann, u. der ganze Gemeindrath verpflichtet.
3. wenn der Gemeindrath finde, daß diese Wache nur um des Hubers willen müsse gehalten seyn, so soll er den Seinigen anzeigen, daß sie fürderhin auf seine Kosten gehalten werde.
Dies zeigte ich nun dem Gemeindrath an, u. der versammelte sich gerade Nachmittags: Statt aber diese Verpflichtung in Liebe und aus Gehorsam auf sich zunehmen, zankten sie nur mit einander, u. alle lehnten es von sich ab, den Huber zuarretiren; das sey nie der Brauch gewesen, daß Gemeinsbürger einander haben gefangen nehmen müßen, u.s.f.
Zugleich vernahm ich, daß dem Unterstadthalter Wild1664
Der Gemeindrath musste hierauf die Wache aufs Neüe organisiren, u. alle Saumseligen zur Verantwortung ziehen.
Das Original dieses Schreibens an Schweizer hat sich erhalten; vgl. FA Schweizer/Heusser, D III 22a; Schweizer hat davon eine Abschrift hergestellt; vgl. D III 22b.schliessen
auf meinen Brief wegen Abstellung der Wache beym Pfarrhaus. Das Wesentliche davon ist dieses: 1. Die Wache werde nicht eingestellt, bis der Huber im Feld1663
Jakob Huber im Feld, der Anführer von Schweizers Gegnern; vgl. Hauschronik, 43f., 51f.schliessen
gefänglich eingebracht sey. 2. Zu deßen Arretirung sey der Gemeindammann, u. der ganze Gemeindrath verpflichtet.
3. wenn der Gemeindrath finde, daß diese Wache nur um des Hubers willen müsse gehalten seyn, so soll er den Seinigen anzeigen, daß sie fürderhin auf seine Kosten gehalten werde.
Dies zeigte ich nun dem Gemeindrath an, u. der versammelte sich gerade Nachmittags: Statt aber diese Verpflichtung in Liebe und aus Gehorsam auf sich zunehmen, zankten sie nur mit einander, u. alle lehnten es von sich ab, den Huber zuarretiren; das sey nie der Brauch gewesen, daß Gemeinsbürger einander haben gefangen nehmen müßen, u.s.f.
Zugleich vernahm ich, daß dem Unterstadthalter Wild1664
Johann Wild, von Richterswil, Unterstatthalter des Bezirks Horgen 1803/04; HBLS VII, 533.schliessen
von der Justiz-Commission sehr ernst zugeschrieben u. ihm eingeschärft worden sey, den hiessigen Gemeindrath zu dieser Verpflichtung anzuhalten. Der Gemeindrath musste hierauf die Wache aufs Neüe organisiren, u. alle Saumseligen zur Verantwortung ziehen.
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